„Hörgeräte Kosten“

Kostenübernahme ehrlich erklärt.

Gute Zuschüsse durch die Krankenkasse

Die Leistung der Krankenkassen

Zum Teil ist eine natürliche Entwicklung: im Laufe des Lebens verschlechtert sich das Gehör bei vielen Menschen. Kinderohren sind normalerweise viel leistungsfähiger als das Gehör von Erwachsenen. Meistens verändert sich das Hörvermögen langsam, teilweise unbemerkt, jedoch kommt der Zeitpunkt, wo eine technische Unterstützung notwendig wird. Mit Hörgeräten kann man der weiteren Verschlechterung gut entgegenwirken.

Frühzeitiges handeln ist wichtig. Wir empfehlen, zwischen dem 40. und 50. Lebensjahr mit der regelmäßigen Prüfung des Hörvermögens zu beginnen. In Hals-Nasen-Ohren-Arzt Praxen oder in unseren Fachgeschäften ist dies nach kurzer Terminvereinbarung möglich. Stellt sich heraus, dass ein Hörverlust vorliegt und Hörgeräte das Mittel der Wahl sind, ist die Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen seit dem 1. November 2013 noch einmal deutlich verbessert worden. Gesetzlich Versicherte erhalten in Deutschland für ihre Hörgeräte einen Festbetrag für die beidohrige Hörgeräteversorgung.

Kostenübernahme

Das sind Ihre Vorteile

Im Zuge der Neureegelung der Festbeträge für Hörgeräte wurden die Mindestanfordrungen an Hörgeräte erhöht. Der Festbetrag wurde von 360,- € für das erste Geräte auf 750,- € deutlich erhöht. Menschen mit einem Hörverlust erhalten dadurch hochwertige Hörsysteme mit moderner 4-Kanal-Ditaltechnik, Störgeräuschunterdrückung, bis zu 4 Hörprogramme und eine Rückkopplungsunterdrückung. Gesetzliche Versicherte zahlen für die Grundversorgung lediglich die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10,- € pro Ohr, wenn sie davon nicht befreit sind. Da Menschen aber unterschiedlich Anforderungen an Technologie und Kosmetik haben entscheiden sich Kunden gerne auch für Hörgeräte mit privatem Eigenteil. Hörgeräte mit privatem Eigenanteil bieten vor allem mehr Hörkomfort, Funktionsvielfalt und Ästhetik. Die Ausstattungsliste ist komplex und kann sehr individuell variieren. Einige wichtige Schlagworte moderner Technologie sind heute räumliches Hören, Programmautomatiken mit Situationserkennung, adaptive Richtmikrofone, binaurale Interaktion sowie die Anbindung an Handy, Smartphone, Tablet/PC und TV. Moderne Hochleistungschip führen Millionen von Berechnungen mit den Aufgenommen Schallinformationen durch und geben diese nahezu in Echtzeit, ins Kundenohr. Testen Sie doch ganz einfach in Ihrem Alltag unverbindlich bei Helfer Hörsysteme, was unsere Kleinen Hörhelfer alles leisten können. Vielleicht sagen Sie auch bald: Ich habe ein HELFER im Ohr.

Gesetzliche Krankenversicherung

Jeder kann sich gute Hörgeräte leisten

Praktisch können wir aus mehr als 1.500 in Europa verfügbaren Hörgerätemodellen das Richtige für Sie heraussuchen. Ihr Eigenanteil, also die von Ihnen noch zu tragende Aufzahlung, kann dabei je nach Gerät, Funktionalität und Ausstattung von 10 € bis zu 2.500 € für ein Hörsystem variieren. Durch kosmetische Bauformen oder besondere zusätzliche Funkschnittstellen können sich deutliche Unterschiede im Preis ergeben.

Private Krankenversicherung

Zuschüsse variieren

Private Krankenversicherungen weichen im Rahmen der Kostenübernahme von Hörgeräten grundsätzlich von dem Verfahren der gesetzlichen Krankenkassen ab. Die Feststellung der medizinischen Kriterien (die Indikation) durch die HNO-Fachärzte verläuft gleich, aber die Kostenübernahmen richten sich komplett nach den individuellen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der privaten Versicherung und dem Versicherten. Nach unserer Erfahrung ist es zweckmäßig, durch Erprobung favorisierte Hörsysteme per Kostenvoranschlag auf die Bezuschussung durch die private Krankenversicherung prüfen zu lassen. Das Team von Helfer Hörsysteme berät Sie diesbezüglich sehr gerne.

Neue Hörgeräte? Ganz einfach!

Von der ersten Anpassung bis zum optimalen Hörgerät

Wir von HELFER HÖRSYSTEME übernehmen die Beantragung und Abrechnung der Hörgeräteversorgung bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Wir sorgen dafür, dass Sie in den Genuss des vollen Festbetrages kommen. Wie lange muss man die Hörgeräte tragen? Wann darf man neue Hörsysteme bekommen? Die Gesetzlichen Krankenkassen haben vertraglich geregelt, dass Hörgeräte mindestens 6 Jahre getragen werden müssen. Auch hier gibt es Ausnahmen: Bei starker Gehörverschlechterung kann eine vorzeitige Wiederversorgung durch uns beantragt werden. Die Krankenkasse wird den Vorgang dann innerhalb kurzer Zeit prüfen. Wenn Sie also Hörgeräte tragen, die über 6 Jahre alt sind können wir einen neuen Krankenkassenzuschuss unbürokratisch beantragen. Helfer Hörsysteme hilft Ihnen bei Fragen sehr gerne weiter – unsere Hörgeräteakustiker beraten Sie kostenlos und unverbindlich zu allen Leistungen und Abläufen bei einer Hörgeräteversorgung.

Erstversorgung
  1. Sie benötigen eine HNO-ärztliche Verordnung. Diese ermöglicht Ihnen den Zuschuss Ihrer Krankenversicherung.
  2. Vereinbaren Sie anschließend Termine in unseren Fachgeschäften zur individuellen Beratung und Anpassung.
  3. Sie testen kostenlos und unverbindlich moderne Hörgeräte im Alltag.
  4. Ein passendes und perfekt eingestelltes Hörgerät bringt Hörfreude und Lebensqualität zurück.

Im Zuge der Neuregelung der Hörgeräteversorgungen wurde der Festbetrag von 360,- € je Hörgerät auf 750,- € (Stand: Mai 2021) je Hörgerät erhöht. Menschen mit einem Hörverlust erhalten dadurch hochwertigere Hörsysteme mit moderner 4-Kanal-Digitaltechnik, Störgeräuschunterdrückung, bis zu vier Hörprogrammen und einer Rückkopplungsunterdrückung schon eigenanteilsfrei. Gesetzliche Versicherte zahlen für die Grundversorgung lediglich die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10,- € pro Ohr, wenn sie davon nicht befreit sind.

Folgeversorgung
  1. Bereits nach sechs Jahren haben Sie Anspruch auf neue Hörgeräte. Verereinbaren Sie einen Termin bei uns.
  2. Auch ohne HNO-ärztliche Verordnung haben Sie Anspruch auf den Festbetrag.
  3. Sie testen kostenlos und unverbindlich moderne Hörgeräte im Alltag.
  4. Mit Ihrem neuen Hörgerät verbessern Sie Ihre Hörqualität.

Um zeitgemäß versorgt zu sein, gewähren gesetzliche Krankenversicherungen Ihren Versicherten alle sechs Jahre einen Zuschuss zur neuen Hörgeräteversorgung. Auch hier gelten wieder die guten Festbetragsregelungen wie bei der Erstversorgung. Auch wenn zur Folgeversorgung kein HNO-ärztliches Rezept benötigt wird, empfehlen wir Ihnen die regelmäßige HNO-ärztliche Untersuchung.

Die Hörgeräteverordnung

So funktioniert es:

HNO-Ärzte sind die Fachärzte, die für die Verrodnung von Hörgeräten tätig werden. Damit gesetzlichen Krankenversicherungen Zuschüsse leisten, muss ein Hals-Nasen-Ohren-Arzt eine Schwerhörigkeit nachweisen. In den HNO-Praxen werden Ton- und Sprachaudiometrie durchgeführt und unter Umständen zusätzliche, weiterführende Diagnostik. Danach kann die Ärztin/der Arzt bestätigen, dass eine Versorgung mit Hörgeräten notwendig ist. Damit Hörhilfen für beide Ohren Zuschüsse erhalten, muss auf dem besseren Ohr ein Hörverlust zwischen 500 Hz und 4 KHz von mindestens 30 dB vorliegen. Bei größeren Hörverlusten, also Schwerhörigkeit die an Taubheit grenzt, fällt der Zuschuss durch die gesetzliche Krankenkasse noch etwas höher aus. An Taubheit grenzender Hörverlust beginnt bei mindestens 81 dB durchschnittlicher Hörverlust auf dem besseren Ohr. Unser Team kann Sie über alle Kostenübernahme Möglichkeiten unverbindlich aufklären.

Voraussetzungen für einen Krankenkassenzuschuss?

Voraussetzungen für eine Hörgeräteverordnung

Um die Leistung der gesetzlichen Krankenkassen zu erhalten, ist die Diagnose einer vorliegenden Schwerhörigkeit in einer HNO-ärztlichen Facharztpraxis notwendig. Die HNO-Fachärzteschaft stellt nach entsprechenden Indikationsrichtlinien fest, das eine Hörgeräteversorgung das Mittel der Wahl ist.

Die Aktuelle Hilfsmittelrichtlinie lautet:

§ 20 Verordnungsfähigkeit

Bei auditiver Kommunikationsbehinderung aufgrund peripherer Hörstörung kann nach Abklärung von medikamentöser und operativer Behandlungsmöglichkeit die Verordnung von Hörgeräten angezeigt sein. Wird die von den Versicherten angegebene Behinderung durch ärztliche Untersuchung bestätigt, ist zu prüfen, ob sie durch Hörgeräte weitgehend ausgeglichen werden kann und ein wesentlicher funktionaler Gebrauchsvorteil erreicht wird.

§ 21 Beidohrige Hörgeräteversorgung

Die Regelversorgung ist die beidohrige Versorgung.

Voraussetzung für eine beidohrige Hörgeräteversorgung ist, dass – der tonaudiometrische Hörverlust (DIN ISO 8253-1) auf dem besseren Ohr mindestens 30 Dezibel (dB) in mindestens einer der Prüffrequenzen zwischen 500 und 4000 Hertz (Hz) und sprachaudiometrisch die Verstehensquote auf dem besseren Ohr mit Kopfhörern (DIN ISO 8253-3) bei Verwendung des Freiburger Einsilbertests bei 65 dB nicht mehr als 80% beträgt.

§ 22 Einohrige Hörgeräteversorgung

Voraussetzung für eine einohrige Hörgeräteversorgung ist, dass – der tonaudiometrische Hörverlust (DIN ISO 8253-1) auf dem schlechteren Ohr mindestens 30 dB in mindestens einer der Prüffrequenzen zwischen 500 und 4000 Hz und – sprachaudiometrisch die Verstehensquote auf dem schlechteren Ohr mit Kopfhörern (DIN ISO 8253-3) bei Verwendung des Freiburger Einsilbertests bei 65 dB nicht mehr als 80 % beträgt.

Stand: 19.Juli 2018

Hörgerät auch ohne Krankenkassenzuschuss?

Immer wieder kommt es vor, das die Indikation für gesetzliche Zuschüsse noch nicht vorliegt, unsere Kunden jedoch Einschränkungen im Alltag spüren und trotzdem eine Versorgung mit Hörgeräten wünschen. In diesem Falle ist es ohne Probleme möglich Hörgeräte ohne Zuschüsse zu erwerben. Die Erprobung und Versorgung erfolgt genau wie bei einer bezuschussten Versorgung, wird jedoch von uns in der Preisfindung anders geregelt.

Wir begleiten Sie zum optimalen Hörgerät

Meisterlich angepasst

Helfer Hörsysteme führt Sie durch den kompletten Anpassprozess. Feinjustierungen und Handhabungstrainings gehören ebenso zu unseren Aufgaben, wie die Kommunikation und die Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung. Wir legen großen Wert darauf, dass der Anpassprozess von einem Mitarbeiter vom Anfang bis zum Abschluss geführt wird. Alle unsere Hörakustikermeister arbeiten selbstständig und eigenverantwortlich. Bei ihnen ist Ihr Hörvermögen in guten Händen! Sehr gerne stehen wir mit unserer umfassenden Beratung jeder Zeit zur Seite. Vertrauen Sie auf unsere Meisterkompetenz.

Die Abrechnung über die Krankenkassen – wir kümmern uns

Lehnen Sie sich zurück…

Helfer Hörsysteme übernimmt die Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenkasse – Sie brauchen sich um nichts zu kümmern! Unser Team verarbeitet die Versorgungsanzeige und Ihre HNO-ärztliche Verordnung und sendet diese direkt an Ihre gesetzlichen Krankenkasse. Bei privat versicherten Kunden empfiehlt sich nach unserer Erfahrung Kostenvoranschläge zur Kostenübernahmeklärung zur Krankenkasse zu senden – die Kostenübernahmerklärungen geben dann weiteren Aufschluss über die Höhe der Leistung der PKV. Privat Versicherte rechnen die Kosten für die ausgewählten Hörgeräte selbst mit der Krankenkasse ab. Ganz gleich wie Sie versichert sind, mit uns wählen Sie den einfachsten und sichersten Weg zu Ihrem neuen Hörgerät.

Mit Helfer Hörsysteme zur Lösung

 

Wir sind Ihr verlässlicher Partner bei der Suche nach Ihrem neuen Hörgerät. Sie können sich voll und ganz auf die langjährige Erfahrung von Helfer Hörsysteme verlassen. Sehr gerne beantworten wir weiterführende Fragen zu den Themen Hörgeräte, Preise, Zuzahlung oder Abrechnung durch die Krankenkassen. Bei Interesse an speziellen Hörgeräten oder Fragen zur Kinderversorgung, zur Hörgeräteversorgung von einem Angehörigen, Gehörschutz oder Zubehör, zögern Sie bitte nicht, unsere freundlichen Meister und Gesellen zu kontaktieren! Wir informieren Sie kostenlos, neutral und unverbindlich zu allen Fragen zu unserem Leistungsspektrum.

Unsere Standorte

Zentrale Wurzen

Jacobsgasse 17 •
04808 Wurzen

Telefon: 03425 - 85 22 86

Öffnungszeiten:
Mo. – Fr. 9-18 Uhr
Sa. nach Vereinbarung

Filiale Wurzen

Badergraben 12 •
04808 Wurzen

Telefon: 03425 - 85 30 414

Öffnungszeiten:
Mo. – Fr. 8.30-13 Uhr
Mo./Di. 14-18 Uhr
Do. 13.30-16 Uhr

Filiale Naunhof

Markt 5 •
04683 Naunhof

Telefon: 034293 - 55 87 57

Öffnungszeiten:
Mo. – Fr. 9-13 Uhr
Mo./Di./Do. 14-18 Uhr

Filiale Groitzsch

Breitstr. / Ecke Schulgasse •
04539 Groitzsch

Telefon: 034296 - 74 46 40

Öffnungszeiten:
Mo./Di./Do. 9-15 Uhr
Mi. 9-18 Uhr

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